FG München - Urteil vom 17.12.2001
13 K 1533/01
Normen:
AO § 118 S. 1 ; AO § 130 Abs. 2 Nr. 4 ; AO § 130 Abs. 3 S. 1 ; AO § 218 Abs. 2 ;

Anrechnung von Kirchenlohnsteuer - KiLSt -; begünstigender Verwaltungsakt; Änderung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, wenn Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt ist bzw. bekannt sein muss; Kirchensteuer 1997

FG München, Urteil vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 13 K 1533/01

DRsp Nr. 2002/4223

Anrechnung von Kirchenlohnsteuer - KiLSt -; begünstigender Verwaltungsakt; Änderung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, wenn Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt ist bzw. bekannt sein muss; Kirchensteuer 1997

Die Änderung einer zu hohen KiLSt-Anrechnung ist gem. § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO auch dann möglich, wenn die Rechtswidrigkeit dem Kläger zwar nicht im Zeitpunkt der Anrechnung bekannt ist oder sein muss, später dann aber aufgrund geänderter Umstände derart zu Tage tritt, dass sie auch einem steuerlichen Laien ins Auge fallen muss.

Normenkette:

AO § 118 S. 1 ; AO § 130 Abs. 2 Nr. 4 ; AO § 130 Abs. 3 S. 1 ; AO § 218 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der katholische (rk.) Kläger ist Partner einer konfessionsverschiedenen Ehe. Er zog mit seiner evangelischen (ev.) Ehefrau im Oktober 1997 von Baden-Württemberg nach Bayern um. Er bezieht 100 % der im Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1997 festgestellten Einkünfte.