FG Hessen - Urteil vom 06.12.2004
1 K 1516/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 § 7g Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1603

Ansatz des Gewinnzuschlags bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage - Ansprarrücklage; Auflösung; Einnahmeüberschussrechnung; Unterjährig

FG Hessen, Urteil vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 1516/04

DRsp Nr. 2005/10714

Ansatz des Gewinnzuschlags bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage - Ansprarrücklage; Auflösung; Einnahmeüberschussrechnung; Unterjährig

Der Gewinnzuschlag gem. § 7g Abs. 5 EStG ist stets für ein volles Wirtschaftsjahr vorzunehmen, wenn die Ansparrücklage ohne begünstigte Investitionen aufgelöst wird, dabei sind die Zufluss- und Abflusszeitpunkte fiktiv auf das Wirtschaftsjahr zu beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG handelt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 § 7g Abs. 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei unterjähriger Auflösung einer Rücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG für das Auflösungsjahr zu berechnen ist oder nicht.