Ansatz des Gewinnzuschlags bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage - Ansprarrücklage; Auflösung; Einnahmeüberschussrechnung; Unterjährig
FG Hessen, Urteil vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 1516/04
DRsp Nr. 2005/10714
Ansatz des Gewinnzuschlags bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage - Ansprarrücklage; Auflösung; Einnahmeüberschussrechnung; Unterjährig
Der Gewinnzuschlag gem. § 7g Abs. 5EStG ist stets für ein volles Wirtschaftsjahr vorzunehmen, wenn die Ansparrücklage ohne begünstigte Investitionen aufgelöst wird, dabei sind die Zufluss- und Abflusszeitpunkte fiktiv auf das Wirtschaftsjahr zu beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3EStG handelt.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei unterjähriger Auflösung einer Rücklage nach § 7gEinkommensteuergesetz (EStG) der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5EStG für das Auflösungsjahr zu berechnen ist oder nicht.
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