FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.10.2001
6 K 1558/99
Normen:
FördG § 3 Satz 2 Nr. 3 ;

Anschaffungskosten eines Gebäudes, die mit dem Erwerb vor Renovierung zusammenhängen, sind gemäß § 3 FördG nicht begünstigt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 6 K 1558/99

DRsp Nr. 2002/4269

Anschaffungskosten eines Gebäudes, die mit dem Erwerb vor Renovierung zusammenhängen, sind gemäß § 3 FördG nicht begünstigt

Aus der Formulierung des Gesetzestextes in § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG ("soweit ...") folgt, dass der Gesetzgeber die Anschaffung eines Gebäudes nur bei einer Verknüpfung mit durchgeführten Baumaßnahmen begünstigen wollte. Andernfalls hätte er die beiden Satzteile mit den Konjunktionen "und" oder "wenn" verbinden müssen.

Normenkette:

FördG § 3 Satz 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für die Anschaffung eines Gebäudes in ... die Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) zu gewähren ist.