FG Niedersachsen - Urteil vom 27.11.2019
1 K 167/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 4a S. 3 und S. 8;

Ansetzen von Verpflegungspauschalen für einen nichtselbständigen Matrosen

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 1 K 167/17

DRsp Nr. 2021/11147

Ansetzen von Verpflegungspauschalen für einen nichtselbständigen Matrosen

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4a S. 3 und S. 8;

Tatbestand

Streitig ist, ob Verpflegungspauschalen anzusetzen sind.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als ...matrose auf den Schiffen des ...amtes (künftig Arbeitgeber).

Im Streitjahr war der Kläger Besatzungsmitglied des ...schiffes "X". Es hat eine Besatzung von 18 Personen.

An Bord der "X" gibt es einen ... Kantinen- und Proviantverein (künftig Verein). Zweck des Vereins ist der Einkauf von Kantinen- und Proviantwaren für die "X". Jedes Besatzungsmitglied kann Mitglied des Vereins werden. Mitglieder zahlen für die Teilnahme an der Verpflegung den für Mitglieder jeweils gültigen "ermäßigten Verpflegungssatz". Nichtmitglieder zahlen den jeweils gültigen "Regelverpflegungssatz". Für den Erwerb von Kantinenwaren zahlen Nichtmitglieder einen Pauschalaufschlag von 10 %. Bezüglich der sonstigen Regelungen wird Bezug genommen auf .... Ausweislich der Preisliste Stand 06/16 galten für Mitglieder folgende Preise: Frühstück 1,50 €, Mittag 3,00 €, Abendbrot 1,50 €. Neben der Standardversorgung Frühstück-Mittag-Abendbrot können sich die Besatzungsmitglieder gegen Entgelt Getränke, Süßwaren und ähnliche Dinge aus der Kantine holen, die ebenfalls der Verein betreibt.