BFH - Beschluss vom 22.12.2009
VI B 79/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2068/06

Ansetzung einer privaten Nutzung eines betrieblichen PKW als geldwerter Vorteil gem. der sog. 1 %-Regelung; Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs

BFH, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen VI B 79/09

DRsp Nr. 2010/4251

Ansetzung einer privaten Nutzung eines betrieblichen PKW als geldwerter Vorteil gem. der sog. "1 %-Regelung; Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob von einer privaten Nutzung zweier betrieblicher PKW ausgegangen werden kann und demzufolge ein geldwerter Vorteil gemäß der sogenannten 1%-Regelung anzusetzen ist.