FG Niedersachsen - Urteil vom 19.12.2001
2 K 12 (XII) 589/97
Normen:
EStG § 7g Abs. 2, 3 ;

Ansparabschreibung - Eigenständige Ermittlung der Größenmerkmale für die Bildung einer Ansparabschreibung nach den Verhältnissen des Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 2 K 12 (XII) 589/97

DRsp Nr. 2002/9534

Ansparabschreibung - Eigenständige Ermittlung der Größenmerkmale für die Bildung einer Ansparabschreibung nach den Verhältnissen des Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

1. Zur Inanspruchnahme der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG müssen die "Größenmerkmale" des § 7g Abs. 2 EStG am Schluss des Wirtschaftsjahres erfüllt sein, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht.2. Dazu sind die Verhältnisse des Betriebes für den maßgebenden Zeitpunkt eigenständig zu ermitteln.3. Entscheidend ist nicht der verfahrensrechtlich am Stichtag gültige Einheitswertbescheid, sondern der nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte Wert für den Betrieb.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für seinen Betrieb im Jahre 1995 eine so genannte Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG in seiner Gewinnermittlung berücksichtigen durfte und dies sodann im Streitjahr 1993 zusätzlich über einen Verlustrücktrag zu berücksichtigen ist.

Der Kläger betrieb eine Spedition und berücksichtigte in seiner Bilanz auf den 31. Dezember 1995 Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 2 EStG ("Mittelstands-AfA") und eine Ansparabschreibung (als "Sonderposten mit Rücklagenanteil") nach § 7 g Abs. 3 EStG i.H.v. 298.000 DM für zwei anzuschaffende Sattelzugmaschinen.