BFH - Beschluss vom 27.10.2010
VII B 119/10
Normen:
StBerG § 35 Abs. 4; StBerG § 37a Abs. 2; RL 2005/36/EG Art. 14 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1609/07

Anspruch auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung und auf Zulassung zur Eignungsprüfung

BFH, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen VII B 119/10

DRsp Nr. 2011/1601

Anspruch auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung und auf Zulassung zur Eignungsprüfung

1. NV: Ein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG besteht nach zweimaliger erfolgloser Wiederholung der Steuerberatungsprüfung nicht. Denn die Eignungsprüfung ist eine Sonderform der Steuerberaterprüfung und über die Verweisung des § 37a Abs. 5 StBerG findet auch § 35 Abs. 4 StBerG Anwendung, weshalb die Steuerberaterprüfung insgesamt nur zweimal wiederholt werden kann. 2. NV: Aus der nach Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit lässt sich kein Recht ableiten, die Steuerberaterprüfung unbeschränkt oft zu wiederholen. 3. NV: Staatsangehörige anderer EU/EWR-Staaten und der Schweiz sind nach dreimaligem Scheitern in der Steuerberaterprüfung ebenfalls von der Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG ausgeschlossen. 4. NV: Die Sperrwirkung des § 35 Abs. 4 StBerG schließt die Anwendbarkeit des § 37a StBerG insgesamt aus.

1. Ein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG nach zweimaliger erfolgloser Wiederholung der Steuerberaterprüfung besteht nicht, weil die Eignungsprüfung eine Sonderform der Steuerberaterprüfung ist und über die Verweisung des § 37a Abs. 5 StBerG auch § 35 Abs. 4 StBerG Anwendung findet, wonach die Steuerberaterprüfung insgesamt nur zweimal wiederholt werden kann (BFHE 221, 378, BStBl II 2008, 693 ).