FG Köln - Urteil vom 15.08.1990
6 K 379/85
Normen:
DBA-Frankreich (1959) Art. 9 Abs. 2; DBA-Frankreich (1959) Art. 9 Abs. 5;

Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer eines still Beteiligten nach DBA-Frankreich (1959)

FG Köln, Urteil vom 15.08.1990 - Aktenzeichen 6 K 379/85

DRsp Nr. 2001/2018

Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer eines still Beteiligten nach DBA-Frankreich (1959)

Gemäß Art. 9 Abs. 5 Satz 1 DBA-Frankreich (1959) durfte Deutschland 25 v.H. Quellensteuer des Bruttobetrags der nach dem 31.12.1958 ausgeschütteten Dividenden erheben, wenn die Dividenden von einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in Frankreich ansässige Kapitalge-sellschaft ausgeschüttet wurden, der französichen Gesellschaft mind. 25 v.H des Gesesellschaftska-pitals der deutschen Gesellschaft gehörten und solange der Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne in Deutschland mind. 20 v.H. niedriger als der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne war. Zu den Dividenden i.S. des Art. 9 Abs. 5 Satz 1 DBA-Frankreich (1959) zählten Erträge eines stillen Gesellschafters auch dann, wenn der stille Gesellschafter zugleich eine Schachtelbeteiligung an der Gesellschaft hielt.

Normenkette:

DBA-Frankreich (1959) Art. 9 Abs. 2; DBA-Frankreich (1959) Art. 9 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine französische Aktiengesellschaft, ist mehrheitlich am Stammkapital der Firma ... GmbH, D... - im folgenden GmbH genannt - beteiligt. Neben dieser Beteiligung besitzt die Klägerin eine typisch stille Beteiligung an der GmbH.