Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Herabsetzung der Einkommen- und der Umsatzsteuer 2011 auf die Beträge hat, die sich bei vollständiger Berücksichtigung seiner Angaben in der von ihm am 15. August 2016 beim Beklagten eingereichten Jahressteuererklärungen 2011 ergeben.
Der ledige Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur für Nachrichtentechnik, erzielte im Streitjahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus freiberuflicher Tätigkeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Für seine Veranlagung zur Einkommen- und Umsatzsteuer war der Beklagte zuständig.
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