FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2019
9 K 9073/18
Normen:
AO § 122 Abs. 2; AO § 164 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1066

Anspruch auf Herabsetzung der Einkommen- und der Umsatzsteuer 2011 um die unberücksichtigten Angaben in der eingereichten Jahressteuererklärungen 2011; Zugang eines Bescheides an den Prozessbevollmächtigten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 9 K 9073/18

DRsp Nr. 2020/4058

Anspruch auf Herabsetzung der Einkommen- und der Umsatzsteuer 2011 um die unberücksichtigten Angaben in der eingereichten Jahressteuererklärungen 2011; Zugang eines Bescheides an den Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2; AO § 164 Abs. 2;

Tatbestand

Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Herabsetzung der Einkommen- und der Umsatzsteuer 2011 auf die Beträge hat, die sich bei vollständiger Berücksichtigung seiner Angaben in der von ihm am 15. August 2016 beim Beklagten eingereichten Jahressteuererklärungen 2011 ergeben.

Der ledige Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur für Nachrichtentechnik, erzielte im Streitjahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus freiberuflicher Tätigkeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Für seine Veranlagung zur Einkommen- und Umsatzsteuer war der Beklagte zuständig.