BVerfG - Beschluß vom 19.02.1993
2 BvR 620/92
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 331
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen VII K 10/90
BFH, vom 18.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 28/91
FG Baden-Württemberg, vom 28.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen VII K 130/90
BFH, vom 18.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 29/91
FG Baden-Württemberg, vom 28.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen VII K 129/90
BFH, vom 18.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 30/91

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 19.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 620/92

DRsp Nr. 2005/15328

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedenfalls dann nicht zu erkennen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen wird, der behauptete Verstoß gegen § 76 FGO sei in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg richten, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs, da der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerden der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Damit haben sie nicht alle Möglichkeiten genutzt, die von ihnen gerügten Grundrechtsverletzungen auf andere Weise zu beseitigen. Ihre Verfassungsbeschwerden sind daher insoweit unzulässig.