FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2004
3 K 61/03
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 9 § 3 S. 1 Nr. 40d ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 363 Abs. 2 § 164 § 85 § 89 § 165 Abs. 1 S. 1 § 5 ; FGO § 40 Abs. 2 § 100 Abs. 1 S. 4 § 102 ;
Fundstellen:
DStR 2005, 1440
EFG 2005, 497
Steuertelex 2005, 328

Anspruch auf Verhinderung der Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung eines Kapitalgesellschafters zur korrespondierenden Berücksichtigung einer bei der Kapitalgesellschaft nachträglich als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilten Vergütung; Zulässigkeit eines Antrags auf Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks; Einkommensteuer 2001

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 3 K 61/03

DRsp Nr. 2005/1793

Anspruch auf Verhinderung der Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung eines Kapitalgesellschafters zur korrespondierenden Berücksichtigung einer bei der Kapitalgesellschaft nachträglich als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilten Vergütung; Zulässigkeit eines Antrags auf Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks; Einkommensteuer 2001

1. Wenn sich das für die Besteuerung einer Kapitalgesellschaft zuständige FA durch eine Nebenbestimmung i.S. des § 164 AO 1977 die Nachprüfung einer bestimmten Steuerfestsetzung vorbehält und damit den Eintritt der materiellen Bestandskraft dieser Festsetzung verhindert, dann erscheint es als ein Gebot fairen Verfahrens, dass die für die Besteuerung des Anteilseigners zuständige Behörde auf dessen Antrag hin ebenfalls eine die Bestandskraft einschränkende Regelung mindestens hinsichtlich solcher Sachverhalte trifft, deren geänderte steuerliche Würdigung bei Gesellschaft und Gesellschafter gegenläufige steuerliche Folgen hätte.