BGH - Urteil vom 11.03.2004
IX ZR 178/03
Normen:
BGB § 675 Abs. 1 § 667 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2004, 389
BGHReport 2004, 1066
CR 2004, 889
DB 2004, 1665
DStR 2004, 1397
MDR 2004, 967
NJW-RR 2004, 1290
VersR 2005, 86
WM 2004, 2216
ZIP 2004, 1267
Vorinstanzen:
LG Stade,
AG Bremervörde,

Anspruch des Mandanten eines Steuerberaters auf Zustimmung der Übertragung der bei der DATEV gespeicherten Daten

BGH, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen IX ZR 178/03

DRsp Nr. 2004/9638

Anspruch des Mandanten eines Steuerberaters auf Zustimmung der Übertragung der bei der DATEV gespeicherten Daten

»Ob der Auftraggeber nach dem Ende des Mandats vom Steuerberater verlangen kann, daß dieser der Übertragung der von ihm bei der DATEV gespeicherten Daten auf einen anderen Steuerberater zustimmt, hängt davon ab, ob die Daten das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis enthalten oder ob es sich um dieses vorbereitende Arbeitsleistungen handelt (im Anschluß an BGH, Urt. v. 17. Februar 1988 - IVa ZR 262/86, ZIP 1988, 442 f.; Urt. v. 25. Oktober 1988 - XI ZR 3/88, NJW 1989, 1216 f.).«

Normenkette:

BGB § 675 Abs. 1 § 667 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er verlangt von der Beklagten, der früheren Steuerberaterin der Schuldnerin, gegenüber der DATEV zu erklären, daß sämtliche, die Schuldnerin betreffenden DATEV-Konten und DATEV-Auswertungen auf einen anderen, von ihm benannten Steuerberater übertragen werden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg.