OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.10.2021
7 E 10100/21.OVG
Normen:
RVG § 2;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 839/20
VG Neustadt a.d.W., vom 04.01.2021

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Festsetzung der geltend gemachten Terminsgebühr

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 7 E 10100/21.OVG

DRsp Nr. 2021/16843

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Festsetzung der geltend gemachten Terminsgebühr

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1. Eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind (Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG), entsteht unabhängig davon, ob im gerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.2. Zu den Voraussetzungen einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung.3. Dass das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen zwischen den Beteiligten streitig ist, hindert die Festsetzung der Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Ausreichend ist insoweit die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen (hier: hinreichende Glaubhaftmachung verneint).

Normenkette:

RVG § 2;

Gründe