OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.10.2018
12 U 127/17
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 123 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 114/16

Ansprüche aus einem Kaufvertrag für einen Pkw mit einem Dieselmotor Typ EA 189 2,0 lEinrede der VerjährungVerhältnis von Vertragshändler und Herstellerfirma

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 12 U 127/17

DRsp Nr. 2019/133

Ansprüche aus einem Kaufvertrag für einen Pkw mit einem Dieselmotor Typ EA 189 2,0 l Einrede der Verjährung Verhältnis von Vertragshändler und Herstellerfirma

1. Der vom Vorstand des VW-Konzerns erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung gilt nicht gegen die Vertragshändler. 2. Vertragshändler und Herstellerfirma sind selbständige rechtliche Personen mit jeweils eigenständigen Pflichtenkreisen, wobei der Hersteller Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist. 3. Der Vertragshändler ist auch im Rahmen des Vertriebssystems ein eigenständiger Händler und wird nicht Teil des Herstellerunternehmens, obwohl er aufgrund der vertraglichen Regelungen in ein Bindungssystem eingegliedert ist.

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az. 12 O 114/16 - wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.511,90 € festgesetzt.

Normenkette: