OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.01.1996
16 U 42/95
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 31.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 340/93

Ansprüche der Eigentümerin eines Flugzeugs wegen Verletzung eines Bodenverkehrsdienstvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 16 U 42/95

DRsp Nr. 2017/12336

Ansprüche der Eigentümerin eines Flugzeugs wegen Verletzung eines Bodenverkehrsdienstvertrages

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 1995 - 2/18 O 340/93 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 33.000,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden darf, leistet.

Beschwer: DM 672.601,53.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611;

Tatbestand

Es geht um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Unfall auf dem Gelände des Flughafens …, bei dem ein Flugzeug der Klägerin beschädigt wurde.

Zwischen den Parteien bestand ein Bodenverkehrsdienstvertrag mit einer vereinbarten Haftungsfreistellung für die Beklagte. Auf Bl. 85-89 d.A. sowie die gesonderte Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 5.4.1994 wird Bezug genommen.