Streitig ist im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, ob die Beteiligung der Klägerin an einer irischen "Dublin-Docks"-Gesellschaft einen Gestaltungsmissbrauch darstellt, ob bei Verneinung dieser Frage die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nach Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa des deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens vorliegen und, falls dies nicht zutrifft, der Klägerin Vertrauensschutz zu gewähren ist.
Die Klägerin gehört zum X-Konzern; ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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