FG München - Beschluss vom 22.12.2008
7 V 3414/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 6;

Antrag auf AdV eines Bescheids, der den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebt

FG München, Beschluss vom 22.12.2008 - Aktenzeichen 7 V 3414/08

DRsp Nr. 2009/6360

Antrag auf AdV eines Bescheids, der den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebt

Wird in einem Änderungsbescheid keine gegenüber dem ursprünglichen Bescheid sachlich neue Entscheidung getroffen, sondern lediglich der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, so ist - falls der Antrag auf AdV des ursprünglichen Bescheids abgelehnt worden ist - ein Antrag auf AdV des Änderungsbescheids nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 6;

Tatbestand: