BFH - Beschluss vom 11.06.2004
IV B 167/02
Normen:
FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1657
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 13 K 542/96 AO - 1.8.2002,

Antrag auf Änderung einer fehlerhaften Streitwertfestsetzung

BFH, Beschluss vom 11.06.2004 - Aktenzeichen IV B 167/02

DRsp Nr. 2004/14613

Antrag auf Änderung einer fehlerhaften Streitwertfestsetzung

Der FG-Beschluss, einen Antrag auf Ablehnung einer fehlerhaften Streitwertfestsetzung abzulehnen, kann nicht mit der außerordentlichen Beschwerde angefochten werden.

Normenkette:

FGO § 128 ;

Gründe:

Gegen die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger), die beide Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb erzielten, war jeweils eine Prüfungsanordnung betreffend die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985 ergangen. Gegen diese Prüfungsanordnungen hatten die Kläger im Ergebnis erfolglos Klage erhoben (Senatsurteil vom 11. November 1993 IV R 119/92, BFH/NV 1994, 444). Nach Abschluss des Klageverfahrens ordnete der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Schreiben vom 25. August 1994 die Durchführung der Prüfung an. Nach Abschluss der anschließend durchgeführten Außenprüfung machten die Kläger geltend, die Außenprüfung sei wegen der Bestimmung des Zeitpunkts und der Prüfer rechtswidrig gewesen, und beantragten eine dementsprechende Feststellung. Der Antrag wurde abgelehnt; auch die anschließende Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 7. Juni 2000 als unbegründet ab.