Vorläufiger Rechtsschutz kann auch im Verfahren der Feststellung eines einheitlichen und gesonderten Gewinns im Wege der Aussetzung bzw. der Aufhebung der Vollziehung gewährt werden. Die Aussetzung der Vollziehung eines einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheids kann nur derjenige beantragen gegen den sich der angefochtene Feststellungsbescheid richtet oder der selbst klagebefugt ist.
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