Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1999 hat der Antragsteller, Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) seinen Antrag nach § 151 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 719 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Revision angefochtenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom ... auf Zahlung von ... DM an die Kreissparkasse als in der Hauptsache erledigt erklärt.
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