BFH - Beschluß vom 22.11.1999
VII S 29/99
Normen:
FGO §§ 72, 138, 151 Abs. 1 ; ZPO § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 475

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

BFH, Beschluß vom 22.11.1999 - Aktenzeichen VII S 29/99

DRsp Nr. 2000/477

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil eines FG eröffnet kein selbständiges Beschlussverfahren, das durch Abgabe von Erledigungserklärungen nach den Regeln des § 138 FGO beendigt werden könnte, sondern zielt auf Erlass einer bloßen Nebenentscheidung zum Rechtsstreit in der Hauptsache. Aus diesem Grund gelten auch die Regeln des § 72 FGO über die Zurücknahme der Klage, die für die Zurücknahme von Anträgen in selbständigen Beschlussverfahren entspr. gelten, für den Fall des § 719 Abs. 2 ZPO nicht.

Normenkette:

FGO §§ 72, 138, 151 Abs. 1 ; ZPO § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1999 hat der Antragsteller, Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) seinen Antrag nach § 151 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 719 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Revision angefochtenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom ... auf Zahlung von ... DM an die Kreissparkasse als in der Hauptsache erledigt erklärt.