OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.02.2021
1 B 713/20
Normen:
BVO NRW § 12 Abs. 5 S. 1c; SGB XI § 45b;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 14/20

Antrag auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes hinsichtlich der fortlaufend anfallenden Aufwendungen zur häuslichen Pflege auf 90 %

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2021 - Aktenzeichen 1 B 713/20

DRsp Nr. 2021/2924

Antrag auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes hinsichtlich der fortlaufend anfallenden Aufwendungen zur häuslichen Pflege auf 90 %

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BVO NRW § 12 Abs. 5 S. 1c; SGB XI § 45b;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das fristgerechte Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Beihilfebemessungssatz hinsichtlich der fortlaufend ab dem Monat April 2020 anfallenden Aufwendungen zur häuslichen Pflege zugunsten der Antragstellerin auf 90 von 100 zu erhöhen, bis eine instanzabschließende Entscheidung des Gerichts in dem Verfahren 5 K 581/20 ergangen ist,

vollständig abzulehnen.

I. Das Verwaltungsgericht hat diesem Begehren teilweise stattgegeben. Es hat die begehrte einstweilige Anordnung erlassen, diese aber von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.