FG München - Urteil vom 15.12.2000
13 K 2622/99
Normen:
AO (1977) § 109 ; AO (1977) § 149 Abs. 2 Satz 1; FGO § 102 ;

Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung; Fristverlängerung zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns 1997

FG München, Urteil vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 13 K 2622/99

DRsp Nr. 2001/8757

Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung; Fristverlängerung zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns 1997

Die Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung 1997 über den 28.2.1999 hinaus mit formularmäßiger Verfügung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antrag nur allgemein mit der Arbeitsbelastung der steuerberatenden Berufe begründet wurde.

Normenkette:

AO (1977) § 109 ; AO (1977) § 149 Abs. 2 Satz 1; FGO § 102 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger meldete zum 19.09.1997 ein Gewerbe "Verka... ...gen" an.

Der Beklagte (Finanzamt - FA-) gewährte dem durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretenen Kläger für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung 1997 stillschweigend eine Frist bis 28.02.1999 und bei Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung am 29.03.1999 eine Nachfrist bis 29.04.1999.