FG Niedersachsen - Urteil vom 29.09.2009
8 K 346/06
Normen:
AO § 351 Abs. 2; ZPO § 894;

Antrag auf getrennte Veranlagung trotz rechtskräftiger Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung; Getrennte Veranlagung; Zusammenveranlagung

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 8 K 346/06

DRsp Nr. 2011/11225

Antrag auf getrennte Veranlagung trotz rechtskräftiger Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung; Getrennte Veranlagung; Zusammenveranlagung

1. Wird ein Stpfl. in einem zivilrechtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt, für ein Streitjahr die Zusammenveranlagung zu wählen, sind die Finanzbehörden ohne weiteres an das rechtskräftige Urteil gebunden und verpflichtet, eine Zusammenveranlagung durchzuführen. 2. Das rechtskräftige Zivilurteil wirkt entspr. einem Grundlagenbescheid. 3. Das Wahlrecht, eine getrennte oder eine Zusammenveranlagung zu wählen, entfällt mit dem rechtskräftigen Zivilurteil.

Normenkette:

AO § 351 Abs. 2; ZPO § 894;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte eine Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner getrennt lebenden Ehefrau durchführen durfte und ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d EStG auf den .... geändert werden durfte.