OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2021
12 A 779/17
Normen:
APG NRW § 13; APG DVO NRW §§ 20 ff.; SGB XI § 72; SGB XI § 85; SGB XI § 87; SGB XII § 75;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2255/15

Antrag auf Investitionskostenförderung für Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege; Gewährung bewohnerorientierter Aufwendungszuschüsse

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 12 A 779/17

DRsp Nr. 2022/4304

Antrag auf Investitionskostenförderung für Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege; Gewährung bewohnerorientierter Aufwendungszuschüsse

Bei der in § 22 Abs. 2 S. 1 APG DVO NRW geregelten Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.405,23 Euro festgesetzt.

Normenkette:

APG NRW § 13; APG DVO NRW §§ 20 ff.; SGB XI § 72; SGB XI § 85; SGB XI § 87; SGB XII § 75;

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt seit dem 1. Dezember 2014 eine Tagespflegeeinrichtung in U. für bis zu 14 Tagesgäste und ihre Betreuer. Sie ist von den Gesellschaftern des seinerzeit in Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten ambulanten Pflegedienstes " N. ", der neben häuslichen Krankenpflegeleistungen diverse Pflege- und Betreuungsleistungen anbietet, errichtet worden.