Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.405,23 Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin betreibt seit dem 1. Dezember 2014 eine Tagespflegeeinrichtung in U. für bis zu 14 Tagesgäste und ihre Betreuer. Sie ist von den Gesellschaftern des seinerzeit in Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten ambulanten Pflegedienstes " N. ", der neben häuslichen Krankenpflegeleistungen diverse Pflege- und Betreuungsleistungen anbietet, errichtet worden.
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