BFH - Beschluß vom 19.10.1999
V R 32/99
Normen:
FGO §§ 94a, 116 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 465

Antrag auf mündliche Verhandlung

BFH, Beschluß vom 19.10.1999 - Aktenzeichen V R 32/99

DRsp Nr. 2000/850

Antrag auf mündliche Verhandlung

1. Rügt ein Revisionskläger, das FG habe im Anwendungsbereich des § 94 a FGO übersehen, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe, dann macht er sinngemäß geltend, er sei i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen. 2. Eine schlüssige Verfahrensrüge i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist nur gegeben, wenn die zur Begründung des Verfahrensmangels vorgetragenen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - den bezeichneten Mangel ergeben. 3. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung i.S.d. § 94 a Satz 2 FGO kann zwar konkludent gestellt werden. Er kann aber nicht in einem unsubstantiierten Beweisantrag zu einem Beweisthema gesehen werden, dass für die vom Gericht zu treffende Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von Bedeutung sein kann.

Normenkette:

FGO §§ 94a, 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Bescheid vom 27. November 1998 einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für August 1998 in Höhe von 130 DM fest, weil die Voranmeldung erst am 2. November 1998 eingegangen war. Der Bescheid ist bestandskräftig.