FG München - Urteil vom 27.11.2008
14 K 1567/08
Normen:
FGO § 65;

Antrag auf Verlängerung einer Ausschlussfrist

FG München, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 14 K 1567/08

DRsp Nr. 2009/6523

Antrag auf Verlängerung einer Ausschlussfrist

Auch ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Fristverlängerung macht die gesetzte Frist nicht hinfällig, vielmehr ist die Klage mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist endgültig unzulässig.

Normenkette:

FGO § 65;

Tatbestand:

I.

Der Kläger erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 10. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2008 Klage, ohne sie zu begründen.

Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 7. Mai 2008 und vom 4. Juli 2008) wurde mit Anordnung vom 28. Juli 2008 (zugestellt am 1. August 2008) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 1. September 2008 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt.

Dem Antrag vom 22. August 2008 (Eingang beim Finanzgericht ebenfalls am 22. August 2008, 14.43 Uhr) die Frist zur Begründung der Klage aufgrund einer schweren Erkrankung des Prozessbevollmächtigten zu verlängern wurde stattgegeben. Mit richterlicher Anordnung vom 28. August 2008 (zugestellt am 29. August 2008) wurden die mit der Anordnung vom 28. Juli 2008 nach §§ 65 Abs. 2 Satz 2, 79 b Abs. 1 FGO gesetzten Fristen bis 31. Oktober 2008 verlängert.