FG Münster - Urteil vom 26.10.1999
6 K 454/98 E
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; EStG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 373

Antragsfrist für die Veranlagung zur Einkommensteuer als unbeschränkt steuerpflichtiger Grenzgänger

FG Münster, Urteil vom 26.10.1999 - Aktenzeichen 6 K 454/98 E

DRsp Nr. 2001/2304

Antragsfrist für die Veranlagung zur Einkommensteuer als unbeschränkt steuerpflichtiger Grenzgänger

Auch wenn ein Steuerpflichtiger die Voraussetzungen für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt, kann ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG auf Behandlung als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger nur innerhalb der für die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG geltenden Frist gestellt werden.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; EStG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, die in den Niederlanden wohnenden Kläger für das Streitjahr 1993 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Die verheirateten Kläger hatten im Streitjahr ihren Wohnsitz in .../NL. Der Kläger war als Kraftfahrer bei der Firma ..., einem Speditionsunternehmen mit Sitz in einer deutschen Stadt, nicht selbständig beschäftigt. Er erzielte einen Bruttoarbeitslohn aus dieser Tätigkeit von 39.920,00 DM. Davon hat der Arbeitgeber Lohnsteuern in Höhe von 4.735,14 DM (Steuerklasse III) einbehalten und abgeführt. Daneben bezog der Kläger in der Zeit vom 01.01.1993 - 18.04.1993 von der AOK ... Krankengeld in Höhe von 10.966,32 DM.

Die Kläger erzielten im Streitjahr in den Niederlanden Einkünfte von weniger als 24.000,00 DM.