OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2018
6 W 129/18
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2; RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 25.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 208/17

Anwaltsgebühren für die Teilnahme an einer telefonischen Besprechung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 6 W 129/18

DRsp Nr. 2019/1841

Anwaltsgebühren für die Teilnahme an einer telefonischen Besprechung

Der Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Eine solche kann auch telefonisch durchgeführt werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 25.06.2018 (1 O 208/17) geändert und wie folgt neu gefasst:

Die von der Klägerin an den Beklagten gem. § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 04.07.2017 zu erstattenden Kosten werden auf 60.234,35 € (in Worten sechzigtausendzweihundertvierunddreißig 35/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 05.12.2016 festgesetzt.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I.