FG Köln - SENATSUrteil vom 05.12.2001
15 K 7793/98
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 52 Abs. 21 ; EStG § 52 Abs. 21 S 2 ; EStG § 21a Abs. 1 ; EStG § 21a Abs. 1 S 1 ; EStG § 21a Abs. 1 S 2 ; EStG § 21a Abs. 7 ; EStG § 21a Abs. 7 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 277

Anwendbarkeit der sogenannten großen Übergangsregelung beim Erwerb eines Erben von der Erbengemeinschaft

FG Köln, SENATSUrteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 15 K 7793/98

DRsp Nr. 2002/2019

Anwendbarkeit der sogenannten großen Übergangsregelung beim Erwerb eines Erben von der Erbengemeinschaft

Die sogenannte große Übergangsregelung ist nur auf unmittelbar vom Erblasser vererbte Wohnungsteile anwendbar. Teile einer Wohnung, die von der Erbengemeinschaft erworben wurden, sind nicht einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 52 Abs. 21 ; EStG § 52 Abs. 21 S 2 ; EStG § 21a Abs. 1 ; EStG § 21a Abs. 1 S 1 ; EStG § 21a Abs. 1 S 2 ; EStG § 21a Abs. 7 ; EStG § 21a Abs. 7 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der selbstgenutzten Wohnung der Kläger die sogenannte große Übergangsregelung nur für einen Teil der Wohnfläche berücksichtigt hat.