FG Hamburg - Urteil vom 08.12.2003
II 63/03
Normen:
AO § 179 ; AO § 180 ; EStG § 15 ; GewStG § 7 ; GewStG § 8 ; GewStG § 9 ;

Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz Nr. 2 EStG auf die einheitliche und gesonderte Feststellung und den Gewerbesteuermessbescheid

FG Hamburg, Urteil vom 08.12.2003 - Aktenzeichen II 63/03

DRsp Nr. 2004/3979

Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz Nr. 2 EStG auf die einheitliche und gesonderte Feststellung und den Gewerbesteuermessbescheid

1. § 15 Abs. 1 Satz Nr. 2 EStG ist sowohl im Bereich der einheitlichen und gesonderten Feststellung als auch für die Ermittlung des Gewerbeertrages anwendbar.2. Das Gehalt des Geschäftsführers wird auch dann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der KG zugerechnet, wenn der Geschäftsführer von der GmbH sein Gehalt bekommt und der Anstellungsvertrag mit der GmbH vereinbart worden ist.

Normenkette:

AO § 179 ; AO § 180 ; EStG § 15 ; GewStG § 7 ; GewStG § 8 ; GewStG § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Geschäftsführergehalt des Kommanditisten, die Haftungsvergütung der GmbH und die an die GmbH gezahlten Zinsen dem Handelsbilanzgewinn der Klägerin hinzuzurechnen sind und damit den festzustellenden Gewinn und den Gewerbeertrag der Klägerin erhöhen.