Streitig ist, ob das Geschäftsführergehalt des Kommanditisten, die Haftungsvergütung der GmbH und die an die GmbH gezahlten Zinsen dem Handelsbilanzgewinn der Klägerin hinzuzurechnen sind und damit den festzustellenden Gewinn und den Gewerbeertrag der Klägerin erhöhen.
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