FG Hamburg - Urteil vom 26.11.2008
4 K 34/06
Normen:
FGO § 68;

Anwendbarkeit des § 68 FGO

FG Hamburg, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 34/06

DRsp Nr. 2009/4843

Anwendbarkeit des § 68 FGO

1. Der Begriff 'Änderung' im Sinne des § 68 FGO ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift weit auszulegen. Eine Änderung im Sinne des § 68 FGO ist bereits dann gegeben, wenn hinsichtlich des ursprünglichen und des neuen Verwaltungsaktes Identität der Beteiligten und eine wenigstens teilweise Identität der Regelungsbereiche beide Verwaltungsakte besteht. 2. Die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist zwar an keine gesetzlich normierte Klagefrist gebunden. Das Rechtsschutzbedürfnis kann aber entfallen, wenn der Kläger nicht alsbald nach Eintritt der Erledigung Klage erhebt.

Normenkette:

FGO § 68;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1469/95.

Der Kläger ist Geschäftsführer der Firma A GmbH, die wiederum die Rechtsnachfolgerin der Firma B GmbH ist. Die Firma A GmbH bzw. ihre Rechtsvorgängerin führte in den Jahren 1998 bis 2001 Fleisch unterschiedlicher Marktordnungs-Warenlistennummern unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung in verschiedene Drittländer aus.