Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1469/95.
Der Kläger ist Geschäftsführer der Firma A GmbH, die wiederum die Rechtsnachfolgerin der Firma B GmbH ist. Die Firma A GmbH bzw. ihre Rechtsvorgängerin führte in den Jahren 1998 bis 2001 Fleisch unterschiedlicher Marktordnungs-Warenlistennummern unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung in verschiedene Drittländer aus.
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