Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1469/95.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Firma A GmbH. In den Jahren 1998 bis 2001 führte die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin Fleisch unterschiedlicher Marktordnungs-Warenlistennummern unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung in verschiedene Drittländer aus.
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