FG Hamburg - Urteil vom 26.11.2008
4 K 32/06
Normen:
FGO § 68;

Anwendbarkeit des § 68 FGO

FG Hamburg, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 32/06

DRsp Nr. 2009/4878

Anwendbarkeit des § 68 FGO

1. Der Begriff 'Änderung' im Sinne des § 68 FGO ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift weit auszulegen. Eine Änderung im Sinne des § 68 FGO ist bereits dann gegeben, wenn hinsichtlich des ursprünglichen und des neuen Verwaltungsaktes Identität der Beteiligten und eine wenigstens teilweise Identität der Regelungsbereiche beide Verwaltungsakte besteht. 2. Die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist zwar an keine gesetzlich normierte Klagefrist gebunden. Das Rechtsschutzbedürfnis kann aber entfallen, wenn der Kläger nicht alsbald nach Eintritt der Erledigung Klage erhebt.

Normenkette:

FGO § 68;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1469/95.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Firma A GmbH. In den Jahren 1998 bis 2001 führte die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin Fleisch unterschiedlicher Marktordnungs-Warenlistennummern unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung in verschiedene Drittländer aus.