FG Münster - Urteil vom 18.12.2019
1 K 2665/17 E
Normen:
EStG § 16; EStG § 17; EStG § 18 Abs. 3; EStG § 34; EStG § 52 Abs. 47;
Fundstellen:
BB 2020, 213
DStRE 2020, 590

Anwendung der sog. Fünftelregelung nach § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) auf einen Veräußerungsgewinn der Mitglieder einer Erbengemeinschaft; Vereinbarkeit des rückwirkenden Wegfalls des halben Steuersatzes mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz; Unterscheidung zwischen einer verfassungsrechtlich regelmäßig unzulässigen echten Rückwirkung und der unechten Rückwirkung

FG Münster, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 1 K 2665/17 E

DRsp Nr. 2020/1155

Anwendung der sog. Fünftelregelung nach § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) auf einen Veräußerungsgewinn der Mitglieder einer Erbengemeinschaft; Vereinbarkeit des rückwirkenden Wegfalls des halben Steuersatzes mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz; Unterscheidung zwischen einer verfassungsrechtlich regelmäßig unzulässigen echten Rückwirkung und der unechten Rückwirkung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 16; EStG § 17; EStG § 18 Abs. 3; EStG § 34; EStG § 52 Abs. 47;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein im Jahr 2000 entstandener Veräußerungsgewinn nach § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) der sog. Fünftelregelung oder dem halben Steuersatz unterliegt und ob der rückwirkende Wegfall des halben Steuersatzes mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz vereinbar ist. Kläger sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Herrn G U.

Die Eheleute G U und I U wurden im Jahr 2000 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Herr G U verstarb am 06.04.2011. Gesamtrechtsnachfolger wurden als Erben seine Kinder X U, W U, J U, L U und K U. Herr L U verstarb am 18.05.2019, Gesamtrechtsnachfolgerin wurde als Erbin dessen Ehefrau D U.