BFH vom 23.04.1996
VII B 249/95

Anwendung von Gemeinschaftsrecht und grundsätzliche Bedeutung

BFH, vom 23.04.1996 - Aktenzeichen VII B 249/95

DRsp Nr. 2001/1219

Anwendung von Gemeinschaftsrecht und grundsätzliche Bedeutung

Bei der Anwendung von Gemeinschaftsrecht reicht allein der Hinweis auf Auswirkungen der zu entscheidenden Rechtsfrage auf den Haushalt der Gemeinschaften für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 FGO nicht aus. Auch insoweit ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde eine eingehende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage erforderlich.

Für die Praxis:

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen. Dabei kommt einer aufgeworfenen Rechtsfrage nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist (vgl. BFH vom 20.4.1977 - I B 65/76, BStBl. II 1977, 608).