Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen. Dabei kommt einer aufgeworfenen Rechtsfrage nicht schon dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist (vgl. BFH vom 20.4.1977 - I B 65/76, BStBl. II 1977, 608).
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