FG Hamburg - Urteil vom 13.12.2002
III 124/01
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; AO § 91 ; AO § 118 ; AO § 120 ; AO § 121 ; AO § 124 ; AO § 125 ; AO § 164 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 201 ; AO § 202 ; GewStG § 7 ; GewStG § 35b ;

AO/FGO: Schlussbesprechung, Gewinnfeststellung, Nachprüfungsvorbehalt

FG Hamburg, Urteil vom 13.12.2002 - Aktenzeichen III 124/01

DRsp Nr. 2003/7305

AO/FGO: Schlussbesprechung, Gewinnfeststellung, Nachprüfungsvorbehalt

1. Im Gewinnfeststellungsverfahren ist eine Klage, dass es sich um freiberufliche und nicht um gewerbliche Einkünfte handele, unzulässig. 2. Dass nach der Betriebsprüfung keine Schlussbesprechung stattgefunden hat, führt nicht zu einem Verwertungsverbot. 3. Dass im Kopf des Gewinnfeststellungsbescheids die GbR ohne einen Zusatz betreffend ihrer Beendigung aufgeführt ist, macht den Bescheid nicht nichtig. 4. Wenn ein Gewinnfeststellungsbescheid mit einer Nebenbestimmung über die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts verbunden wird, können weder die Feststellungen noch die Nebenbestimmung isoliert angefochten werden. 5. Ein Bescheid über die Aufhebung eines Steuer- oder Gewinnfeststellungsbescheids ist dahin auszulegen, dass letzterer insgesamt einschließlich der darin enthaltenen Nebenbestimmung über die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts aufgehoben wird.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; AO § 91 ; AO § 118 ; AO § 120 ; AO § 121 ; AO § 124 ; AO § 125 ; AO § 164 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 201 ; AO § 202 ; GewStG § 7 ; GewStG § 35b ;

Tatbestand: