Die Beschwerde ist ungeachtet erheblicher Bedenken gegen ihre Zulässigkeit (wegen Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen jedenfalls unbegründet.
Im Streitfall kommt es nicht darauf an, inwieweit die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, ob die rechtsirrige Annahme der örtlichen Zuständigkeit zur Rechtswidrigkeit der danach ergangenen Verwaltungsakte führe, grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat. Zweifel sind schon deshalb angebracht, weil die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit nach § 127 der Abgabenordnung (AO 1977) grundsätzlich nicht zur Aufhebung der vom örtlich unzuständigen Finanzamt erlassenen Verwaltungsakte führt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger gerügte Verletzung des § 26 AO 1977 derart schwerwiegend ist, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 FGO zuzulassen wäre.
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