FG München - Gerichtsbescheid vom 08.10.2001
7 K 854/00
Normen:
EStG § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; DBA-Irland Art. 12 Abs. 2 Buchst. a ; DBA-Irland Art. 12 Abs. 2 Buchst. b ; DBA-Irland Art. 2 Abs. 3 ; DBA-Irland Art. 12 Abs. 2 Buchst. c ; OECD-Musterabkommen Art. 15 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 147

Arbeitgeberbegriff bei Anwendung der sog. 183-Tage-Regelung des DBA-Irland bei Arbeitnehmerverleih

FG München, Gerichtsbescheid vom 08.10.2001 - Aktenzeichen 7 K 854/00

DRsp Nr. 2002/1111

Arbeitgeberbegriff bei Anwendung der sog. "183-Tage-Regelung" des DBA-Irland bei Arbeitnehmerverleih

1. Überlässt ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in Irland (und ohne Betriebsstätte in Deutschland) gewerbsmäßig irische Arbeitnehmer für jeweils maximal 16 Wochen an deutsche Firmen, so hat die Bundesrepublik Deutschland nur dann das Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne, wenn die deutschen Firmen als "wirtschaftliche Arbeitgeber" im Sinne des DBA-Irland einzustufen sind. 2. Dass die Gehaltszahlungen des Arbeitnehmerverleihers an die Arbeitnehmer eigenständige Gehaltszahlungen und nicht nur Weitergabe von Gehaltszahlungen der inländischen Entleiher in Form von durchlaufenden Posten sind, wird vor allem dadurch deutlich, dass der Verleiher das Risiko eines Ausfalls seiner Forderungen gegen die Entleiher trägt und auch bei einem Ausfall den überlassenen Arbeitnehmern die geschuldeten Gehalter auszahlen muss. 3. Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist derjenige Unternehmer, der die Vergütungen für die von ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, sei es, dass er die Vergütungen unmittelbar dem betreffenden Arbeitnehmer auszahlt, sei es, dass ein anderes Unternehmen für ihn mit diesen Arbeitsvergütungen in Vorleistung tritt.