Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Weder ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Rechtseinheit geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO --Divergenz--), noch ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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