FG Hamburg - Urteil vom 06.12.2001
VI 108/99
Normen:
EStG § 19 § 22 ;

Arbeitnehmereigenschaft eines Leitrentners

FG Hamburg, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen VI 108/99

DRsp Nr. 2002/9438

Arbeitnehmereigenschaft eines "Leitrentners"

Stellt sich ein Arbeitnehmer als sogenannter "Leitrentner" für die Altersversorgung bei einer Unterstützungskasse zur Verfügung, führen die "Rentenzahlungen" zu Einkünften aus § 19 EStG.

Normenkette:

EStG § 19 § 22 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerrechtliche Qualifizierung von Zahlungen einer Unterstützungskasse an den Kläger.

Der Kläger ist von Beruf Steuerberater. Ab 1992 wird er mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt.

Der Kläger war in den Streitjahren geschäftsführender Gesellschafter der Firma F... Gesellschaft mbH (im Folgenden F) und seit dem 12.09.1989 Vorstandsmitglied der "U...einrichtung ... eV" (im Folgenden U-Einrichtung). Weitere Vorstandsmitglieder waren die Herren A und B. Außerdem war der Kläger Gründungsmitglied und stellvertretender Vorsitzender der 1989 gegründeten C, Arbeitsgemeinschaft ... eV, die als Dachverband der Unterstützungseinrichtung übergeordnet war. Ferner betrieb der Kläger zusammen mit einem Partner eine Steuerberatungs-Sozietät.