BAG - Beschluß vom 18.07.2007
5 AZN 610/07
Normen:
BGB §§ 611 ff. § § 387 ff. ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Minderleistung
ArbRB 2007, 286
AuA 2007, 691
BB 2007, 1903
DB 2007, 2323
DZWIR 2008, 101
NZA 2007, 1015
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1919/06
ArbG Berlin, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9120/06

Arbeitslohn - Arbeitsvergütung bei Minderleistung; Minderung; Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch

BAG, Beschluß vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 5 AZN 610/07

DRsp Nr. 2007/14861

Arbeitslohn - Arbeitsvergütung bei Minderleistung; Minderung; Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch

Orientierungssätze: Eine Minderung der Arbeitsvergütung bei Mängeln der erbrachten Dienstleistung, etwa entsprechend der Regelung des § 441 BGB beim Kaufvertrag, ist in den §§ 611 ff. BGB nicht vorgesehen und nicht möglich. Freilich setzt der volle Vergütungsanspruch nach den §§ 611, 614 BGB die Erbringung der vollen Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht voraus; Teilleistungen genügen nicht. Bei schuldhafter Schlechtleistung kann der Arbeitgeber mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Vergütungsanspruch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben aufrechnen (§§ 387 ff. BGB).

Normenkette:

BGB §§ 611 ff. § § 387 ff. ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche und über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer auf grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage und auf Divergenz gestützten Beschwerde begehrt die Beklagte die nachträgliche Zulassung der Revision.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.