FG Münster - Urteil vom 31.05.1999
12 K 4743/97 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 ;

Arbeitszimmer - Anteilige Aufwendungen für Garten nicht berücksichtigungsfähig

FG Münster, Urteil vom 31.05.1999 - Aktenzeichen 12 K 4743/97 E

DRsp Nr. 2002/1118

Arbeitszimmer - Anteilige Aufwendungen für Garten nicht berücksichtigungsfähig

Die bei Drainagearbeiten am Haus entstandenen Aufwendungen für die Wiederherstellung des Gartens sind nicht anteilig als abziehbare Aufwendungen eines Arbeitszimmers zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe: