FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2003
5 K 2299/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
EFG 2004, 562

Arbeitszimmer eines Regionalkantors

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2003 - Aktenzeichen 5 K 2299/03

DRsp Nr. 2004/4032

Arbeitszimmer eines Regionalkantors

Das Arbeitszimmer eines Regionalkantors, dessen Tätigkeit zu 50 % aus kirchenmusikalischen Diensten in einer Pfarrei und zu 50 % aus sonstigen Tätigkeiten besteht, bildet nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliche Arbeitszimmer unbeschränkt zum Abzug zuzulassen sind.

Der Kläger ist als Regionalkantor für die Region ... tätig und hat in dieser Funktion Aufgaben in einer Kirchengemeinde, in der Region und im Bistum wahrzunehmen (wegen der Einzelheiten wird auf die "Ordnung für den Dienst der Regionalkantoren" verwiesen, Blatt 82 bis 88 der Gerichtsakte). Des Weiteren ist er nebenberuflich als Organist in der R-Fachklinik in A tätig.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 machten die Kläger Aufwendungen für ein Arbeitszimmer des Klägers in Höhe von 4.557,00 DM als Werbungskosten bei den jeweiligen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 30. September 1999 wurden diese Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen, mit der Begründung, die Kläger seien der Aufforderung vom 11. Januar 1999, bestimmte Unterlagen einzureichen, nicht nachgekommen.