FG Niedersachsen vom 13.12.2001
10 K 606/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 609

Arbeitszimmer; Mittelpunkt der Betätigung; Außendienst - Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

FG Niedersachsen, vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 10 K 606/98

DRsp Nr. 2002/9658

Arbeitszimmer; Mittelpunkt der Betätigung; Außendienst - Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

1. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Stpfl., sind die dafür getätigten Aufwendungen in voller Höhe abziehbar.2. Im Gesetz ist nicht definiert, was unter Mittelpunkt der Betätigung zu verstehen ist. Weder macht die bloß zeitlich überwiegende betriebliche und berufliche Betätigung im Arbeitszimmer dieses zum Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung, noch kann es auf einer rein zeitlich-quantitative Abgrenzung ankommen.3. Es gibt keine stichhaltige Begründung dafür, dass der zeitliche Umfang der Betätigung oder gar der Kerntätigkeit im Arbeitszimmer mehr als 50 v. H. oder mehr betragen oder der Kernbereich der Betätigung ausschließlich im Arbeitszimmer ausgeübt werden muss.4. Vorrangig kommt es darauf an, ob der Schwerpunkt oder Kernbereich der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Wird die Berufstätigkeit von der Tätigkeit im Arbeitszimmer geprägt, tritt das zeitliche Moment so weit in den Hintergrund, dass auch mehr als 50 v. H. der Gesamttätigkeit im Außendienst stattfinden kann.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand: