Die Rechtsfrage, in welchem Verhältnis der Arbeitnehmer-Pauschbetrag aufzuteilen ist, wenn ein nur während eines Teils des Jahres berücksichtigungsfähiges Kind nicht ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Finanzgerichtsordnung ohne Angabe weiterer Gründe.
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