BFH - Beschluss vom 10.12.2002
VIII B 99/02
Normen:
EStG § 9a S. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 473
DStRE 2003, 384

ArbN-Pauschbetrag, Aufteilung

BFH, Beschluss vom 10.12.2002 - Aktenzeichen VIII B 99/02

DRsp Nr. 2003/2519

ArbN-Pauschbetrag, Aufteilung

Es ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, in welchem Verhältnis der ArbN-Pauschbetrag aufzuteilen ist, wenn ein nur während eines Teils des Jahres berücksichtigungsfähiges Kind nicht ganzjährig Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt.

Normenkette:

EStG § 9a S. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsfrage, in welchem Verhältnis der Arbeitnehmer-Pauschbetrag aufzuteilen ist, wenn ein nur während eines Teils des Jahres berücksichtigungsfähiges Kind nicht ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Finanzgerichtsordnung ohne Angabe weiterer Gründe.

Fundstellen
BFH/NV 2003, 473
DStRE 2003, 384