Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung/Überführung ins Privatvermögen von GmbH-Anteilen zu Recht in den Feststellungsbescheid 1987 einbezogen worden ist.
Am Stammkapital (20.000 DM) der seit 1972 bestehenden F.-Verwaltungs GmbH (GmbH) waren zunächst der Kläger zu 1) und ... beteiligt. Nachdem sie im Jahr 1978 ein Grundstück erworben und erschlossen hatte, benötigte sie zu dessen Bebauung finanzielle Mittel. Zunächst wurde 1980 das Stammkapital auf 50.000 DM erhöht. Weitere Gesellschafter traten in die GmbH ein. Zum 31.12.1980 ergaben sich folgende Beteiligungsverhältnisse:
... 27 % 13.500,00 DM
... 8 % 4.000,00 DM
... 24 % 12.000,00 DM
... 24 % 12.000,00 DM
... 17 % 8.500,00 DM
insgesamt 50.000,00 DM
Durch Gesellschaftsvertrag vom 3.1.1981 gründeten die GmbH sowie der Kläger zu 1) und der Kläger zu 2). eine stille Gesellschaft mit folgenden Einlagen:
... 455.000,00 DM
... 845.000,00 DM
In § 6 des Gesellschaftsvertrages heißt es u.a.: "Die GmbH ist an die Weisungen der Stillen Gesellschaft gebunden." In § 9 des Gesellschaftsvertrages heißt es:
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