OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.06.2021
19 E 117/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6803/19

Auffangstreitwert für ein prüfungsrechtliches Verfahren im Falle eines Notenverbesserungsversuchs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.2021 - Aktenzeichen 19 E 117/21

DRsp Nr. 2021/9594

Auffangstreitwert für ein prüfungsrechtliches Verfahren im Falle eines Notenverbesserungsversuchs

In prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um Notenverbesserung geht, ist in Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.