FG Bremen - Urteil vom 16.05.2000
299150K 2
Normen:
AO 1977 § 284 ; FGO § 57 ; FGO § 58 ; BGB §§ 21 ff; BremGVG § 5 Nr. 1; BremGVG § 6 Abs. 1; FGO § 102 ;

Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung an eine ehemalige Partei in der Bremischen Bürgerschaft

FG Bremen, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 299150K 2

DRsp Nr. 2001/1493

Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung an eine ehemalige Partei in der Bremischen Bürgerschaft

1. Hat der Staatsgerichtshof der freien Hansestadt Bremen (StGH) eine ehemalige Partei der Bremischen Bürgerschaft, die während einer Wahlperiode wegen Ausscheidens von Abgeordneten ihren Franktionsstatus verloren und bei der Wahl zur nächsten Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft kein Mandat errungen hat, nach Ablauf der Wahlperiode zur Rückzahlung ausgezahlter Fraktionsmittel verurteilt und den Senator für Finanzen der freien Hansestadt Bremen als Vollstreckungsbehörde bestimmt, muss in einem Rechtsstreit, der anlässlich der Vollstreckung entstanden ist, die im verfassungsgerichtlichen Verfahren beteilungsfähig gewesene Partei auch im finanzgerichtlichen Verfahren beteiligungsfähig sein. 2. Für die Vertretung der ehemaligen Gruppe der Bremischen Bürgerschaft kommt Vereinsrecht zur Anwendung. Die im verfassungsrechtlichen Verfahren als Liquidatorin und damit als Vertreterin der Gruppe angesehene ehemalige Gruppenvorsitzende behält ihre Liquidatorenstellung auch im Vollstreckungsverfahren, das aufgrund der bindenden Weisung in der StGH-Entscheidung durchgeführt wird. Die Niederlegung des Liquidatorenamtes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem FG kann nicht zur Beendigung ihres Amtes führen.