I.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld für den 1986 geborenen Sohn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf, weil er sich von Juni 2006 bis Juli 2007 nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, die vorgelegten Ablehnungsschreiben von Unternehmen beträfen mit einer Ausnahme nicht den streitigen Zeitraum. Die vorgelegte Liste von Unternehmen, bei denen sich der Sohn telefonisch um einen Ausbildungsplatz bemüht haben wolle, genüge als Nachweis nicht.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, die Frage, welche Anforderungen an ernsthafte Bemühungen zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes oder eines Arbeitsverhältnisses zu stellen seien, habe grundsätzliche Bedeutung. Telefonische Bewerbungen reichten hierfür aus.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
a)
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