BFH - Beschluss vom 22.12.2003
IX B 177/02
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 8 Hs. 2 § 69 Abs. 3 S. 4 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 583
BFHE 204, 39
BStBl II 2004, 367
DB 2004, 463
DStR 2004, 353
NJW 2004, 1127
ZfIR 2004, 258
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 02.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 110/02

Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

BFH, Beschluss vom 22.12.2003 - Aktenzeichen IX B 177/02

DRsp Nr. 2004/2279

Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

»Die Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheides erscheint dann zur Abwendung wesentlicher Nachteile i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 4 FGO nötig, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat.«

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 8 Hs. 2 § 69 Abs. 3 S. 4 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Antragsteller erzielte im Jahr 2000 (Streitjahr) durch den Verkauf eines im Jahr 1993 erworbenen Grundstücks einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 171 256,76 DM. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in dem Verkauf ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 (EStG) und behandelte den nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ermittelten Veräußerungsgewinn im Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Streitjahr als steuerpflichtig. Die Steuerfestsetzung lautete wie folgt:

Einkommensteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag