BFH - Beschluss vom 09.02.2017
X B 49/16
Normen:
FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 721
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 238/15

Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, da es hinsichtlich eines Beschwerdepunkts nicht mit Gründen versehen ist

BFH, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen X B 49/16

DRsp Nr. 2017/4690

Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, da es hinsichtlich eines Beschwerdepunkts nicht mit Gründen versehen ist

NV: Unabhängig von dem Änderungsrahmen des § 177 Abs. 1 AO ist über die Höhe des Verlustrücktragsvolumens im Rücktragsjahr zu entscheiden.

Hat der Steuerpflichtige sich ausdrücklich gegen die Erhöhung des Gewinns aus Gewerbebetrieb und einen hinzugeschätzten Kassenfehlbetrag gewandt und schweigt das finanzgerichtliche Urteil hierzu, so ist es zumindest in diesem Punkt nicht i.S. von § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. März 2016 4 K 238/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 6;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im Streitjahr 2010 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Zimmerei. Da er seine Einkommensteuererklärung zunächst nicht einreichte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Besteuerungsgrundlagen. Diese Einkommensteuerfestsetzung wurde bestandskräftig.